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§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen. die vom Vorstand eingegangen wurden, soweit der Betrag von 2.500,- DM für den Einzelfall nicht überschritten wurde. Verbindlichkeiten über 2.500,- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstands, wobei der Beirat stimmberechtigt ist.
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